4. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Jede öffentliche Tätigkeit muss ihren Zielen angemessen sein (§ 2 KV). 5. 5.1. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss über eine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR) verfügen. Gemäss Art. 814 Abs. 3 OR muss die Gesellschaft durch eine Person vertreten werden können, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat.