Da die Gesuchsgegnerin über kein vertretungsberechtigtes Organ verfügt und die Gesuchsteller als Inhaber sämtlicher Stammanteile der Gesuchsgegnerin (vgl. unten E. 3.2.) erklärten, weder willens noch in der Lage zu sein, den Organisationsmangel zu beheben (vgl. unten E. 6), ist auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Erstattung einer Gesuchsantwort – soweit Art. 223 ZPO im summarischen Verfahren überhaupt zur Anwendung ge- langt2 – zu verzichten. Der Entscheid ist aufgrund der Akten zu fällen, da die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 219 ZPO i.V.m.