5. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 25. März 2024 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von -3- 7 Tagen zur Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Präsident zieht in Erwägung: