4. Fazit Da es vorliegend am vorausgesetzten nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlt (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO), ist das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 11. März 2024 abzuweisen. Weil das Gesuch offensichtlich unbegründet ist, muss in Anwendung von Art. 253 ZPO keine Gesuchsantwort eingeholt werden. 16 BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 9 N. 475. -9-