Unabhängig davon ist auch die Voraussetzung, dass der Nachteil "nicht leicht wiedergutzumachen" ist, nicht erfüllt. Die potentiellen Schäden könnten ohne Weiteres beziffert und später eingefordert werden könnten. Die Gesuchstellerin und im Übrigen auch die Gesuchsgegnerin selbst könnten im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 754 ff. OR einen allfällig eingetretenen Schaden geltend machen.