Die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach es ihr darum gehe, sich im Hinblick auf potenzielle Verantwortlichkeitsklagen zu entlasten, sind nicht überzeugend. Sie hat nicht glaubhaft dargelegt, dass der Gesuchsgegnerin überhaupt ein finanzieller Schaden drohte oder dass die Gesuchstellerin solche Verantwortlichkeitsklagen realistischerweise zu erwarten hätte.