Es wäre stossend, wenn die Gesuchstellerin als (noch) Verwaltungsrätin im Jahr 2023 keinerlei Kompetenzen mehr hätte. Es sei zur Wahrung der Rechte nicht nur der Gesuchstellerin, sondern auch der Gesuchsgegnerin zwingend notwendig, dass die Gesuchstellerin in ihrer Organfunktion als Verwaltungsrätin mit Einzelzeichnungsrecht die ihr zustehende Kompetenz zurückerhalte, regelkonform an dieser Sitzung teilzunehmen, Anträge zu stellen und bei Beschlüssen mitzustimmen (Gesuch Rz. 68 lit. a).