Die Klägerin sei zu der für sie überraschend und kurzfristig terminierten und angekündigten Verwaltungsratssitzung vom 19. März 2024 eingeladen worden. Daraus erhelle, dass sie nicht nur zwingend an dieser Sitzung teilnehmen müsse, sondern es auch zwingend nötig sei, dass sie wieder in ihrer Organfunktion als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsrecht zurückerhalte (Gesuch Rz. 68). So trage der Verwaltungsrat die Verantwortung für die Finanzen der Gesellschaft.