1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für den Erlass superprovisorischer Massnahmen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO. Der von der Gesuchstellerin behauptete Hauptsachenstreitwert liegt deutlich über Fr. 30'000.00, weshalb die handelsgerichtliche Hauptsachezuständigkeit nicht durch die Geltung des vereinfachten Verfahrens wegfällt.