Der Ort der Hauptsachezuständigkeit bestimmt sich nach den allgemeinen und besonderen Bestimmungen der Gerichtsstandsvorschriften der ZPO. Die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen sowie damit zusammenhängende Feststellungsbegehren fallen unter den allgemeinen Wohnsitz- bzw. Sitzgerichtsstand von Art. 10 ZPO.1 Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz in R._____ (GB 1), weshalb die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte begründet ist.