Da die Gesuchstellerin nicht zur Generalversammlung eingeladen worden sei, sei der Generalversammlungsbeschluss vom 11. Januar 2024 anfechtbar. Es liege darüber hinaus auch ein Nichtigkeitsgrund i.S.v. Art. 706b lit. c OR vor. Die Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen seien erfüllt, da die Löschung der Gesuchstellerin als Verwaltungsrätin mit Einzelzeichnungsrecht für sie einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirke und die besondere zeitliche Dringlichkeit angesichts der auf den 19. März 2024 angesetzten Verwaltungsratssitzung zu bejahen sei. -4-