Die beiden Aktionäre der Gesuchsgegnerin, C._____ und die Gesuchstellerin, seien verheiratet, lebten aber getrennt und die Ehescheidung sei pendent. Das Gesellschaftsvermögen wie auch das ursprüngliche Aktienkapital stellten Errungenschaft beider Ehegatten, Verwaltungsratsmitglieder und Aktionäre dar. C._____ behaupte, alleiniger Aktionär der Beklagten zu sein, was jedoch nicht stimme und den Gepflogenheiten widerspreche, welche die Parteien seit Gründung der Beklagten gelebt hätten. Es sei in den Statuten der Gesuchsgegnerin vorgesehen, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats Aktionäre der Gesuchsgegnerin sein müssen.