2. Der Beklagten, eventualiter ihrem Organ und (jetzigem) Mitglied des Verwaltungsrats C._____, sei richterlich zu untersagen, unter Androhung einer Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB, die anberaumte Verwaltungsratssitzung vom 19.03.2024 ohne die Klägerin in ihrer durch richterliche Anordnung wiederhergestellten Organfunktion als Mitglied des Verwaltungsrates, mit Einzelzeichnungsrecht, durchzuführen.