2. Eventualiter sei der Beschluss der Generalversammlung der Beklagten vom 11.01.2024, womit die Klägerin als Mitglied des Verwaltungsrates abgewählt und ihr Einzelzeichnungsrecht gelöscht wurde, kraft Anfechtung richterlich für ungültig zu erklären und rückwirkend per Zeitpunkt der GV aufzuheben. 3. Das Handelsregisteramt des Kantons Aargau sei folglich richterlich anzuweisen, im Hauptregister der Beklagten den Eintrag im Tagesregis- ter-Nr. B vom XX.XX.2024, zu löschen."