Handelsgericht 1. Kammer HSU.2024.12 Entscheid vom 13. März 2024 Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Gerichtsschreiberin Näf Gesuchstellerin A._____, vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, Mellingerstrasse 6, 5401 Baden Gesuchsgegne- B._____ rin Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend vorläufige (superprovisorische) Mas- snahmen -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine natürliche Person mit Sitz in Q._____. 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in R._____. Sie bezweckt […] (Gesuchbeilage [GB] 1). 3. Mit Gesuch vom 11. März 2024 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei richterlich festzustellen, dass der Beschluss der Generalver- sammlung der Beklagten vom 11.01.2024, womit die Klägerin als Mit- glied des Verwaltungsrates abgewählt und ihr Einzelzeichnungsrecht gelöscht wurde, nichtig ist. 2. Eventualiter sei der Beschluss der Generalversammlung der Beklagten vom 11.01.2024, womit die Klägerin als Mitglied des Verwaltungsrates abgewählt und ihr Einzelzeichnungsrecht gelöscht wurde, kraft Anfech- tung richterlich für ungültig zu erklären und rückwirkend per Zeitpunkt der GV aufzuheben. 3. Das Handelsregisteramt des Kantons Aargau sei folglich richterlich an- zuweisen, im Hauptregister der Beklagten den Eintrag im Tagesregis- ter-Nr. B vom XX.XX.2024, zu löschen." Zusätzlich stellte sie die folgenden Anträge auf Erlass vorsorglicher Mass- nahme bzw. superprovisorischen Massnahmen: " 1. Das Handelsregisteramt des Kantons Aargau sei für die Dauer des Hauptprozesses vor Handelsgericht des Kantons Aargau richterlich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Klägerin (A._____, von S._____, in T._____) als Mitglied des Verwaltungsrates, mit Einzelzeichnungsrecht, im Handelsregister einzutragen. 2. Der Beklagten, eventualiter ihrem Organ und (jetzigem) Mitglied des Verwaltungsrats C._____, sei richterlich zu untersagen, unter Andro- hung einer Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB, die anberaumte Verwaltungsratssitzung vom 19.03.2024 ohne die Klägerin in ihrer durch richterliche Anordnung wiederhergestellten Organfunk- tion als Mitglied des Verwaltungsrates, mit Einzelzeichnungsrecht, durchzuführen. 3. Die Anträge Ziff. 1 und 2 hievor seien superprovisorisch sofort richter- lich anzuordnen und das Handelsregisteramt des Kantons Aargau -3- entsprechend gemäss Antrag Ziff. 1 hievor richterlich superprovisorisch sofort anzuweisen, die Klägerin (A._____, von S._____, in T._____) als Mitglied des Verwaltungsrates, mit Einzelzeichnungsrecht, im Handels- register einzutragen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, am 11. Januar 2024 habe eine Generalversammlung stattgefunden, anlässlich welcher die Ge- suchstellerin als Verwaltungsrätin abgewählt worden sei. Die Gesuchstel- lerin habe keine Ahnung gehabt, dass eine Generalversammlung mit dem Traktandum ihrer Abwahl anberaumt gewesen sei. Sie habe erst nachträg- lich durch Zufall gegen Ende Januar 2024 hiervon Kenntnis genommen. Die beiden Aktionäre der Gesuchsgegnerin, C._____ und die Gesuchstel- lerin, seien verheiratet, lebten aber getrennt und die Ehescheidung sei pen- dent. Das Gesellschaftsvermögen wie auch das ursprüngliche Aktienkapi- tal stellten Errungenschaft beider Ehegatten, Verwaltungsratsmitglieder und Aktionäre dar. C._____ behaupte, alleiniger Aktionär der Beklagten zu sein, was jedoch nicht stimme und den Gepflogenheiten widerspreche, wel- che die Parteien seit Gründung der Beklagten gelebt hätten. Es sei in den Statuten der Gesuchsgegnerin vorgesehen, dass die Mitglieder des Ver- waltungsrats Aktionäre der Gesuchsgegnerin sein müssen. Weil die Ge- suchstellerin seit Anbeginn Mitglied des Verwaltungsrates gewesen sei, sei ausgeschlossen, dass C._____ einziger Aktionär sei. Weiter gebe es ein Aktionärskontokorrent, welches auch für die Gesuchstellerin gelte. Hinzu komme, dass die Gesuchstellerin und ihr Ehemann gemeinsam besteuert würden und die Aktiengesellschaft Bestandteil des gemeinsamen eheli- chen Vermögens (Errungenschaft) sei. Da die Gesuchstellerin nicht zur Generalversammlung eingeladen worden sei, sei der Generalversammlungsbeschluss vom 11. Januar 2024 anfecht- bar. Es liege darüber hinaus auch ein Nichtigkeitsgrund i.S.v. Art. 706b lit. c OR vor. Die Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen seien erfüllt, da die Löschung der Gesuchstellerin als Verwaltungsrätin mit Einzelzeich- nungsrecht für sie einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil be- wirke und die besondere zeitliche Dringlichkeit angesichts der auf den 19. März 2024 angesetzten Verwaltungsratssitzung zu bejahen sei. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder am Ort, wo die Mas- snahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO). Dies gilt auch für den Erlass superprovisorischer Massnahmen. Der Ort der Hauptsachezuständigkeit bestimmt sich nach den allgemeinen und besonderen Bestimmungen der Gerichtsstandsvorschriften der ZPO. Die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen sowie damit zu- sammenhängende Feststellungsbegehren fallen unter den allgemeinen Wohnsitz- bzw. Sitzgerichtsstand von Art. 10 ZPO.1 Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz in R._____ (GB 1), weshalb die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte begründet ist. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für den Erlass superpro- visorischer Massnahmen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO. Der von der Gesuchstellerin behauptete Hauptsa- chenstreitwert liegt deutlich über Fr. 30'000.00, weshalb die handelsge- richtliche Hauptsachezuständigkeit nicht durch die Geltung des vereinfach- ten Verfahrens wegfällt. Funktionell ist für Summarverfahren der Einzelrichter am Handelsgericht gemäss § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO zuständig. 2. Voraussetzungen superprovisorischer Massnahmen 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorgli- chen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu be- fürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzu- machender Nachteil droht (lit. b). Art. 265 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere Vereitelungsgefahr, das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen kann (sog. superprovisorische Massnahmen). 1 RÜETSCHI, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 40 N. 7. -5- Voraussetzungen zum Erlass superprovisorischer Massnahmen sind folg- lich a) die Verletzung oder Gefährdung eines materiellen Anspruchs (sog. Hauptsachenprognose bzw. Verfügungsanspruch), b) der Umstand, dass die drohende Verletzung des zu schützenden Rechts einen nicht leicht wie- der gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (sog. Nachteilsprognose bzw. Verfügungsgrund) sowie c) eine qualifizierte zeitliche Dringlichkeit vorliegt. 2 Schliesslich hat die anzuordnende vorsorgliche Massnahme verhältnis- mässig zu sein.3 2.2. Glaubhaftmachung Das Vorliegen der den Erlass vorsorglicher Massnahmen begründenden Tatsachen muss der Gesuchsteller glaubhaft machen.4 Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig über- zeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel be- seitigt sind. Für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen müssen folglich gewisse Elemente sprechen, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass diese sich nicht verwirklicht haben könnten. 5 3. Nachteilsprognose 3.1. Behauptungen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin führt aus, am 19. März 2024 sei ein Termin für die Be- sprechung der Jahresabschlüsse vereinbart worden (Gesuch Rz. 66). Die Klägerin sei zu der für sie überraschend und kurzfristig terminierten und angekündigten Verwaltungsratssitzung vom 19. März 2024 eingeladen worden. Daraus erhelle, dass sie nicht nur zwingend an dieser Sitzung teil- nehmen müsse, sondern es auch zwingend nötig sei, dass sie wieder in ihrer Organfunktion als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeich- nungsrecht zurückerhalte (Gesuch Rz. 68). So trage der Verwaltungsrat die Verantwortung für die Finanzen der Gesellschaft. Es wäre stossend, wenn die Gesuchstellerin als (noch) Verwaltungsrätin im Jahr 2023 keinerlei Kompetenzen mehr hätte. Es sei zur Wahrung der Rechte nicht nur der Gesuchstellerin, sondern auch der Gesuchsgegnerin zwingend notwendig, dass die Gesuchstellerin in ihrer Organfunktion als Verwaltungsrätin mit Einzelzeichnungsrecht die ihr zustehende Kompetenz zurückerhalte, regel- konform an dieser Sitzung teilzunehmen, Anträge zu stellen und bei Be- schlüssen mitzustimmen (Gesuch Rz. 68 lit. a). 2 Vgl. hierzu HUBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 1), Art. 261 N. 17 ff. und Art. 265 N. 7 ff.; BSK ZPO-SPRECHER, 3. Aufl. 2017, Art. 261 N. 10 ff. und Art. 265 N. 6 ff.; ZÜRCHER in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 261 N. 5 ff. 3 HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 23; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 2), Art. 261 N. 10 ff.; ZÜRCHER (Fn. 2), Art. 261 N. 33 ff. 4 HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 25. 5 BGE 130 III 321 E. 3.3; BÜHLER, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: Fell- mann/Weber (Hrsg.), Tagungsband HAVE, Der Haftpflichtprozess, Tücken der gerichtlichen Scha- denserledigung, 2006, S. 43; HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 25. -6- Sodann stünden die Gesuchstellerin und C._____ auch eherechtlich in ei- ner Rechtsbeziehung. Im Rahmen der anstehenden güterrechtlichen Aus- einandersetzung befinde sich die Gesuchsgegnerin mit ihrem gesamten Vermögen im eherechtlichen Vermögen. Somit hätten Beschlüsse des Ver- waltungsrates unmittelbare Konsequenzen auch auf das eheliche Vermö- gen, an welchem die Klägerin partizipiere (Gesuch Rz. 68 lit. b). Mit der Wiederherstellung der Organfunktion als Mitglied des Verwaltungsrats müsse der Gesuchstellerin auch das Einzelzeichnungsrecht erteilt werden. Aufgrund dessen sei es ihr möglich, vollständigen Einblick in die Bankun- terlagen zu erhalten und ihrerseits Zahlungsaufträge auszulösen, welche notwendig seien für die Gesuchsgegnerin, sofern es C._____ nicht tue. Es sei kein Grund ersichtlich, wieso dies nun plötzlich anders sein sollte, da der Gesuchstellerin schon immer das Einzelzeichnungsrecht zugestanden sei (Gesuch Rz. 68 lit. c). Die nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile, welche die Gesuchstelle- rin erleiden würde, wenn die Verwaltungsratssitzung ohne ihre notwendige Einflussnahme durchgeführt würde, seien offensichtlich. Es gebe diverse Kritikpunkte, welche die Gesuchstellerin im Rahmen der Verbuchung der umfassenden und kostspieligen Renovation des Firmensitzes, welcher gleichzeitig auch der Wohnsitz von C._____ sei, vorzubringen habe. Es stellten sich auch schwierige buchhalterische Abgrenzungsfragen, welche – nicht oder falsch durchgeführt – der Beklagten einen finanziellen Schaden zufügen würden. Es sei daher wichtig, dass die Gesuchstellerin Anträge zu Protokoll geben könne, um sich haftpflichtrechtlich zu entlasten (Gesuch Rz. 69). 3.2. Rechtliches Die Gesuchstellerin hat glaubhaft zu machen, dass ihr aus der Verletzung eines ihr zustehenden Anspruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO). Zu beantworten sind damit die beiden Fragen, ob Nachteile drohen, wenn keine vorsorgliche Massnah- men angeordnet werden und, für den Fall, dass keine vorsorglichen Mass- nahmen angeordnet werden und der befürchtete Nachteil daher eintritt, ob dieser mit einem anschliessenden Hauptsacheverfahren leicht wieder gut- zumachen ist.6 Nachteile sind jegliche Beeinträchtigungen der gesuchstel- lenden Partei sowohl tatsächlicher wie auch rechtlicher Art, materieller als auch immaterieller Natur.7 Auch bloss faktische Erschwernisse genügen. 8 Ferner kann auch die drohende Zahlungsunfähigkeit eines Beklagten im Falle des Unterliegens im Prozess gegebenenfalls ein solcher Nachteil 6 BK ZPO II-GÜNGERICH, 2012, Art. 261 N. 30 ff. 7 HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 20 m.w.N.; BK ZPO II-GÜNGERICH (Fn. 6), Art. 261 N. 34; BSK ZPO- SPRECHER (Fn. 2), Art. 261 N. 29; ZÜRCHER (Fn. 2), Art. 261 N. 25; STAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 22 N. 10. 8 BK ZPO II-GÜNGERICH (Fn. 6), Art. 261 N. 34. -7- sein.9 Ausreichend ist bereits die Gefährdung oder Verzögerung der Voll- streckung eines in erster Linie auf Realerfüllung gerichteten Anspruchs. Als Nachteil kommt insbesondere auch eine Beeinträchtigung in der Ausübung absoluter Rechte in Betracht.10 Der Nachteil muss ein zukünftiger sein. Bei bereits eingetretenen Nachteilen können vorsorgliche Massnahmen nur dann Platz haben, wenn eine weitere Benachteiligung droht. 11 Weiter muss der Nachteil nicht leicht wieder gutzumachen sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Hauptsachenurteil abgewartet werden kann und dieses der gesuchstellenden Partei hinreichenden Rechtsschutz bie- tet.12 Nachteile sind etwa dann nicht leicht wieder gutzumachen, wenn sie später nicht mehr ermittelt, bemessen oder ersetzt werden können, etwa weil sie durch Geldleistung nicht oder nur unvollständig aufgewogen wer- den können, d.h. wenn ein rein ökonomischer Ausgleich keinen vollwerti- gen Ersatz begründet.13 Rein finanzielle Nachteile sind hingegen regelmäs- sig nicht schwer zu ersetzen.14 Bei rein finanziellen Nachteilen ist zusätzlich vorausgesetzt, dass bei der Gegenpartei beispielsweise mangelnde Zah- lungsfähigkeit zu befürchten respektive die Vollstreckung finanzieller An- sprüche zweifelhaft wäre oder der Schaden später nur schwer nachgewie- sen oder eingefordert werden könnte.15 3.3. Würdigung C._____ hat der Gesuchstellerin mit E-Mail vom 5. März 2024 vier Termin- vorschläge "für die Abstimmung der Jahresabschlüsse unserer Firmen" un- terbreitet (GB 10) und mit Nachricht vom 6. März 2024 den Termin vom 19. März 2024 bestätigt (GB 11). Die Gesuchstellerin wurde demnach auch ohne Funktion zu der Verwaltungsratssitzung eingeladen und kann an die- ser teilnehmen. Es ist nicht ersichtlich, welchen Nachteil sie erleiden sollte, wenn sie an dieser Besprechung nur ohne Funktion und nicht als Verwal- tungsratsmitglied teilnehmen kann. Vor ihrer Löschung im Handelsregister verfügte die Gesuchsgegnerin über zwei Verwaltungsräte: Die Gesuchstel- lerin einerseits und C._____ als Präsident andererseits (GB 1). Bei Stim- mengleichheit im Verwaltungsrat zählte die Stimme des Präsidenten ge- mäss Art. 20 Abs. 3 der Statuten doppelt (GB 7 S. 8). Auch wenn die 9 HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 20 m.w.N.; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 2), Art. 261 N. 28b. 10 HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 20 m.w.N.; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 2), Art. 261 N. 28b. 11 HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 21; BK ZPO II-GÜNGERICH (Fn. 6), Art. 261 N. 35; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 2), Art. 261 N. 28a; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND (Fn. 7), § 22 N. 10. 12 BK ZPO II-GÜNGERICH (Fn. 6), Art. 261 N. 36. 13 HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 20 m.w.N.; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 2), Art. 261 N. 34; ZÜRCHER (Fn. 2), Art. 261 N. 29; BAUDENBACHER/GLÖCKNER, in: Baudenbacher (Hrsg.), Lauterkeitsrecht, 2001, Art. 14 N. 22. 14 BGer 5P.104/2005 vom 18. Juli 2005 E. 1.2; so wohl auch: HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 20. 15 ZR 112/2013 Nr. 67 S. 243 E. 7; HGer ZH HE130180 vom 27. September 2013 E. 2.3.1 und 2.3.4; vgl. auch BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 2), Art. 261 N. 34; SHK ZPO-TREIS, 2010, Art. 261 N. 8; LEU- POLD, Die Nachteilsprognose als Voraussetzung des vorsorglichen Rechtsschutzes, in: sic! 4/2000 S. 265-274, 270 f m.w.N. -8- Gesuchstellerin an der Sitzung vom 19. März 2024 als Verwaltungsrätin teilnehmen würde, könnten ihre Anträge von C._____ überstimmt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass es zwar dem Verwaltungsrat obliegt, die Jahresrechnung aufzustellen. Er tut dies aber im Hinblick auf die Vorberei- tung der Generalversammlung (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR).16 Dieser obliegt die Genehmigung der Jahresrechnung (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach es ihr darum gehe, sich im Hinblick auf potenzielle Verantwortlichkeitsklagen zu entlasten, sind nicht überzeugend. Sie hat nicht glaubhaft dargelegt, dass der Gesuchsgegnerin überhaupt ein finanzieller Schaden drohte oder dass die Gesuchstellerin solche Verantwortlichkeitsklagen realistischerweise zu erwarten hätte. In- wiefern die Interessen der Gesuchsgegnerin durch die Löschung der Ge- suchstellerin als Verwaltungsrätin darüber hinaus gefährdet wären, hat die Gesuchstellerin ebenfalls nicht konkret behauptet. Zwar scheint die Ge- suchstellerin begründen zu wollen, dass C._____ Rechnungen der Ge- suchsgegnerin nicht bezahle. Dieser Vorwurf ist jedoch gänzlich unsub- stantiiert und nicht glaubhaft. Schliesslich hat die Gesuchstellerin auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür genannt, weshalb und inwiefern ihre Interessen in der güterrechtli- chen Auseinandersetzung ohne Organstellung bei der Gesuchsgegnerin bedroht sein könnten. Allein der Umstand, dass sich die Gesuchstellerin in der Scheidung befindet, ist noch kein zwingendes Indiz auf einen drohen- den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Zusammenhang mit der Gesuchsgegnerin. Unabhängig davon ist auch die Voraussetzung, dass der Nachteil "nicht leicht wiedergutzumachen" ist, nicht erfüllt. Die potentiellen Schäden könn- ten ohne Weiteres beziffert und später eingefordert werden könnten. Die Gesuchstellerin und im Übrigen auch die Gesuchsgegnerin selbst könnten im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 754 ff. OR einen allfällig eingetretenen Schaden geltend machen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin bzw. Gesuchsgegnerin während der Zeit des Hauptsacheverfahrens definitiv Rechte verlustig gehen. 4. Fazit Da es vorliegend am vorausgesetzten nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlt (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO), ist das Gesuch um Erlass vor- sorglicher Massnahmen vom 11. März 2024 abzuweisen. Weil das Gesuch offensichtlich unbegründet ist, muss in Anwendung von Art. 253 ZPO keine Gesuchsantwort eingeholt werden. 16 BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 9 N. 475. -9- 5. Prozesskosten Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind sie von der Ge- suchstellerin zu tragen. 5.1. Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 3'500.00 festgesetzt (§ 8 VKD; SAR 221.150). Da die Gesuchstellerin keinen Kostenvorschuss leis- tete, sind die Gerichtskosten von ihr nachzufordern (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5.2. Der Gesuchsgegnerin sind bislang keine Aufwendungen entstanden, weil ihr das Gesuch nicht zur Antwort zugestellt wurde. Entsprechend ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Präsident erkennt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'500.00 werden der Gesuchstelle- rin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein) − die Gesuchsgegnerin (mit Gesuch vom 11. März 2024 [inkl. Beilagen]) Mitteilung an: − die Obergerichtskasse - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 13. März 2024 Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dubs Näf