" 1. Alle Anträge der Klägerin sind abzuweisen. 2. Die Forderung von CHF 123'898.25 nebst Zins seit dem 11. Oktober 2023 ist berechtigt. 3. Alles unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." 6. Nachdem die Gesuchstellerin innert Frist den Gerichtskostenvorschuss nicht geleistet hat, setzte ihr der Vizepräsident mit Verfügung vom 21. März 2024 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen an mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis auf die Klage nicht eingetreten wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Der Vizepräsident zieht in Erwägung: