Handelsgericht 2. Kammer HSU.2024.10 / as / as Entscheid vom 4. April 2024 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchstellerin A._____ AG,__________ vertreten durch Martin Basler, Rechtsanwalt, Weiherstrasse 1, 4800 Zofin- gen Gesuchsgegne- T. AG, ______________ rin Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Summarisches Verfahren betreffend Art. 85a SchKG -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Z. (AG). Sie be- zweckt in der Hauptsache […] [GB] 3). 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in T._____ (LU). Sie hat im Wesentlichen […] zum Zweck (GB 4). 3. Mit Gesuch vom 11. März 2024 (Postaufgabe: 11. März 2024) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von CHF 123'898.25 nebst Zins zu 5% seit dem 11.10.2023, Betrei- bung Nr. aaa des B._____ R._____ (Zahlungsbefehl vom 22.11.2023) nicht besteht. 2. Es sei die Betreibung-Nr. 123 des B._____ R._____ (Zahlungs- befehl vom 22.11.2023) gegen die Klägerin aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen. 3. Es sei die Betreibung-Nr. 123 des B._____ R._____ (Zahlungs- befehl vom 22.11.2023) gegen die Klägerin für die Dauer des Prozesses vorläufig einzustellen und dies dem zuständigen Kon- kursrichter des Bezirksgerichts R._____ mitzuteilen. 4. Die vorläufige Einstellung der Betreibung sei superprovisorisch anzuordnen und dem zuständigen Konkursrichter des Bezirks- gerichts R._____ mitzuteilen. 5. Alles unter der gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen MwSt.-Anteile von 8.1% auf der Par- teientschädigung) zu Lasten der Beklagten." 4. Mit Verfügung vom 12. März 2024 bestätigte der Vizepräsident des Han- delsgerichts den Parteien den Eingang des Gesuchs, wies das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Einstellung des Betreibungsverfahrens Nr. 123 des B._____ R._____ (Zahlungsbefehl vom 22. November 2023) ab, setzte der Gesuchsgegnerin eine Frist von 7 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Gesuchsantwort und setzte der Gesuchstellerin eine Frist bis zum 20. März 2024 zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.00. -3- 5. Mit Gesuchsantwort vom 18. März 2024 stellte die Gesuchsgegnerin fol- gende Rechtsbegehren: " 1. Alle Anträge der Klägerin sind abzuweisen. 2. Die Forderung von CHF 123'898.25 nebst Zins seit dem 11. Oktober 2023 ist berechtigt. 3. Alles unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." 6. Nachdem die Gesuchstellerin innert Frist den Gerichtskostenvorschuss nicht geleistet hat, setzte ihr der Vizepräsident mit Verfügung vom 21. März 2024 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen an mit der Andro- hung, dass bei erneuter Säumnis auf die Klage nicht eingetreten wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die Bezahlung des Kostenvorschusses in Höhe der mut- masslichen Gerichtskosten (Art. 59 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 98 ZPO). Wird der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO; ZÜR- CHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N. 55). 2. Die Gesuchstellerin hat den Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 trotz ange- setzter Nachfrist nicht geleistet. Damit fehlt es an einer Prozessvorausset- zung und auf das Gesuch vom 11. März 2024 ist nicht einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterlie- gend. -4- 3.2. Der Streitwert bestimmt sich nach Art. 91 Abs. 1 ZPO. Er wird aufgrund des Rechtsbegehrens berechnet und beträgt vorliegend Fr. 123'898.25. 3.3. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), die sich nach § 8 VKD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und ausgangsge- mäss der Gesuchstellerin auferlegt. 3.4. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da sich die Gesuchsgegne- rin nicht anwaltlich vertreten liess und keine Umtriebsentschädigung gel- tend macht bzw. nachweist. Der Vizepräsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 11. März 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -5- Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Doppel der Gesuchsant- wort vom 18. März 2024 [inkl. Beilagen]) − die Gesuchsgegnerin Mitteilung an: − Bezirksgericht R._____ Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 4. April 2024 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly