(gerundet) Fr. 15'596.15 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von (gerundet) Fr. 3'899.00. Da keine Verhandlung stattfand ist überdies noch ein Abzug von 20% vorzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss rund 3% resultiert ein Betrag in Höhe von (gerundet) Fr. 3'212.80, den die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin als Parteientschädigung zu bezahlen hat.