Eine abweichende Verteilung der Gerichtskosten in einem allfälligen Hauptprozess bleibt vorbehalten. 2.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung der Gesuchsgegnerin wird nach dem Streitwert – vorliegend Fr. 141'658.65 (vgl. Gutachtensfrage J) – bemessen (vgl. § 3 AnwT; SAR 291.150). Ausgehend von einer Grundentschädigung von 1 BGE 140 III 30 E. 3.1. 2 BGE 140 III 30 E. 3.2-3.6. - 15 -