Die Gerichtskosten sind mit Ausnahme der dem Sachverständigen bereits auferlegten unnötigen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Entsprechend sind der Gesuchstellerin Gerichtskosten in Höhe von Fr. 9'974.75 aufzuerlegen. Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die der Gesuchstellerin auferlegten Gerichtskosten von total Fr. 9'974.75 vorab mit den von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von Fr. 17'000.00 verrechnet.