Die Entscheidgebühr wird unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitigkeit auf Fr. 6'500.00 festgesetzt (§ 8 VKD). Die Kosten der Beweisführung bestehen vorliegend aus den richterlich genehmigten Aufwendungen des Sachverständigen in der Höhe von Fr. 3'974.75 (§ 30 VKD). Die Gerichtskosten betragen folglich Fr. 10'474.75.