107 Abs. 1 lit. f ZPO daher die gesuchstellende Partei die Prozesskosten zu tragen.2 Vorbehalten bleiben unnötige Prozesskosten. Diese hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO) 2.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) und den Kosten für die Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO).