Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Bundesgericht besteht in Bezug auf die Verteilung bzw. Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 ZPO keine besondere Regelung.