2.24. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 wurde das Gutachten den Parteien zugestellt und diesen bis zum 12. Juli 2024 zur allfälligen Stellung von Ergänzungsfrage Frist gesetzt. Die Gesuchsgegnerin verzichtete mit Eingabe vom 11. Juli 2024 auf die Stellung von Ergänzungsfragen. Die Gesuchstellerin liess sich nicht vernehmen. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Verfahrensbeendigung Das von der Gesuchstellerin im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung beantragte Beweismittel wurde abgenommen. Somit ist das Verfahren beendet.