2.14. Ebenfalls am 22. Januar 2024, allerdings erst nachdem die Verfügung vom gleichen Tag (oben, Ziff. 2.13) bereits der Post übergeben worden war, meldete sich H._____ doch noch per E-Mail bei Obergerichtsschreiber Bisegger und entschuldigte sein Versäumnis damit, dass ihm das Vorgehen nicht klar gewesen sei. Er bot an, das Gutachten bis am 22. Februar 2024 abzuliefern. Obergerichtsschreiber Bisegger beantwortete diese E-Mail gleichentags und wies H._____ darauf hin, dass ihm angesichts der Tatsache, dass er sich trotz mehrmaliger Versuche einer Kontaktaufnahme während einer Woche nicht zurückgemeldet habe, eine Nachfrist bis zum 12. Februar 2024 angesetzt worden sei.