2. Für den Fall, dass der Sachverständige das Gutachten nicht innert der Nachfrist abliefert bzw. die Verfahrensakten nicht innert der Nachfrist retourniert, wird im angedroht, - dass der ihm erteilte Gutachtensauftrag widerrufen wird und er für bereits geleistete Arbeiten nicht entschädigt wird; - dass er mit einer Ordnungsbusse in Höhe von bis zu Fr. 1'000.00 bestraft wird; - dass ihm die durch ihn verursachten unnötigen Prozesskosten auferlegt werden."