2.9. Da H._____ das Gutachten bis zum 15. November 2023 nicht abgeliefert hatte, schrieb Obergerichtsschreiber Bisegger den Sachverständigen am 24. November 2023 per E-Mail an und ersuchte ihn um Kontaktaufnahme. 2.10. H._____ reagierte auf die E-Mail vom 24. November 2023 nie, weshalb ihm Obergerichtsschreiber Bisegger am 12. Januar 2024 erneut eine E-Mail schrieb. Auch diese blieb unbeantwortet. 2.11. Am 15. Januar 2024 gelang es Obergerichtsschreiber Bisegger, H._____ telefonisch zu erreichen. Anlässlich des Telefonats stellte H._____ in Aussicht, sich zeitnah zurückzumelden und mitzuteilen, bis wann das Gutachten abgeliefert werde.