2.8. Mit E-Mail vom 13. September 2023 ersuchte H._____ um eine Erstreckung der Frist für die Ablieferung des Gutachtens von zwei Monaten. Daraufhin wurde ihm mit Schreiben vom gleichen Tag eine Fristerstreckung bis zum 15. November 2023 gewährt. H._____ gab im Rahmen eines Telefonats mit Obergerichtsschreiber Bisegger vom 15. Januar 2024 an, dieses Schreiben nicht erhalten zu haben (vgl. Telefonnotiz vom 15. Januar 2024). Trotzdem fragte H._____ beim Handelsgericht nie nach, ob sein Fristerstreckungsgesuch bewilligt worden sei.