2.2. Leistet die Gesuchstellerin ihren Vorschuss nicht, so kann die Gesuchsgegnerin die Kosten vorschiessen; andernfalls unterbleibt die Beweiserhebung (Art. 102 Abs. 3 Satz 1 ZPO). - 10 - 3. Die Prozesskosten werden mit der verfahrensabschliessenden Verfügung festgesetzt und liquidiert. 4. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 ZPO)."