1.7. Der Sachverständige wird ermächtigt, allfällige weitere eigene Abklärungen vorzunehmen und zusätzliche Unterlagen von den Parteien anzufordern. Der Sachverständige hat allfällige weitere eigene Abklärungen im Gutachten offenzulegen. 1.8. Der Sachverständige wird ermächtigt, für die Erstellung des Gutachters Hilfspersonen beizuziehen. 2. 2.1. Die Gesuchstellerin hat innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung einen Beweiskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 11'000.00 mit beiliegendem Einzahlungsschein in die Obergerichtskasse einzubezahlen.