Die Augenscheintermine sind vom Sachverständigen mit den Parteien vorgängig abzusprechen und die Parteien zu den Augenscheinen einzuladen. Die Gesuchstellerin hat sicherzustellen, dass anlässlich der Augenscheine der Zugang zum Dach gewährleistet ist. Ebenfalls hat sie für die Augenscheine ein Unternehmen aufzubieten, das – soweit dies nach Ermessen des Sachverständigen notwendig ist – die M._____-Schicht öffnen und Sondierungsbohrungen vornehmen kann und nach Abschluss der Augenscheine die Bohrungen und die M._____-Schicht wieder fachmännisch verschliessen kann.