2.4. Mit Verfügung vom 26. April 2023 wurde der gesuchsgegnerischen Streitberufenen Frist gesetzt, um zu erklären, ob sie a) zugunsten der Gesuchsgegnerin als Nebenintervenientin am Verfahren teilnehmen will (Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO), b) anstelle der Gesuchsgegnerin mit deren Einverständnis den Prozess führen will (Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO) oder c) den Eintritt ins Verfahren ablehnt (Art. 79 Abs. 2 ZPO). 2.5. Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 lehnte die gesuchsgegnerische Streitberufene den Eintritt in das Verfahren ab. 2.6. Am 3. Juli 2023 erliess der (damalige) Präsident des Handelsgerichts folgende Verfügung: