4. Eintragungsfrist 4.1. Rechtliches Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts muss bis spätestens vier Monate nach der Arbeitsvollendung erfolgen, andernfalls verwirkt der Anspruch (Art. 839 Abs. 2 ZGB).8 Löst der Unternehmer den Werkvertrag auf und kommt es deswegen zu einem Arbeitsabbruch, beginnt die Frist mit der Abgabe der Rücktrittserklärung zu laufen.