Vielmehr wurde der Gesuchsgegnerin der Zeitraum angezeigt, innert welchem ihr ein Skonto gewährt worden wäre. Damit fiel die Gesuchsgegnerin nicht in Verzug, indem sie die auf den Rechnungen vorgesehenen Termine verstreichen liess. Zusammengefasst fiel die Gesuchsgegnerin mit Ablauf der im Schreiben vom 6. Februar 2023 gewährten Zahlungsfrist, die am 17. Februar 2023 endete, in Verzug. Folglich sind Verzugszinsen zu 5 % ab dem 18. Februar 2023 auf die Pfandsumme von Fr. 105'482.20 hinzuzurechnen.