Darin ist keine unmissverständliche Zahlungsaufforderung zu erblicken, sondern lediglich eine Mitteilung des Fälligkeitszeitpunkts. Die Rechnung vom 16. November 2022 enthält demgegenüber den Vermerk "Zahlung: bis 26.11.2022 abzüglich 5 % Skonto" (GB 7). Auch dieser Vermerk ist nicht als ausdrückliche Zahlungsaufforderung zu verstehen. Vielmehr wurde der Gesuchsgegnerin der Zeitraum angezeigt, innert welchem ihr ein Skonto gewährt worden wäre.