Im Übrigen sehen die vor dem Mahnschreiben ausgestellten Rechnungen keine Zahlungsfristen vor, deren Ablauf den unmittelbaren Verzugseintritt zur Folge gehabt hätte. Die Rechnungen vom 21. November 2022 und 2. Februar 2023 enthalten den Vermerk "Der Rechnungsbetrag ist fällig bis zum [Datum]" (GB 8, 13). Darin ist keine unmissverständliche Zahlungsaufforderung zu erblicken, sondern lediglich eine Mitteilung des Fälligkeitszeitpunkts.