Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 wurde die Gesuchsgegnerin gemahnt und ihr wurde eine Frist bis zum 17. Februar 2023 angesetzt, um die offenen Rechnungen zu bezahlen (GB 10). Da der letzte Tag der Frist auf den 17. Februar 2023 fiel, geriet die Gesuchsgegnerin erst am 18. Februar 2023 in Verzug.