Weiter führt die Gesuchsgegnerin nicht aus, welchen Einfluss die behaupteten Verzögerungen auf die Höhe der Werklohnforderung haben könnten. Insbesondere wird kein Verzugsschaden geltend gemacht. Sodann fehlen auch Ausführungen zu einer allfälligen Reduktion der Werklohnforderung wegen möglicher Mängel. Damit kann die Gesuchsgegnerin gestützt auf die behaupteten Verzögerungen und Mängel nichts in Bezug auf die Höhe der Pfandsumme ableiten.