Die Gesuchsgegnerin hingegen behauptet sinngemäss, dass die Arbeiten nicht richtig ausgeführt worden seien, weil die Leitungen den sanitären Leitsätzen nicht entsprechen würden und weil die Steckverbindungen in den Vorwänden nicht erlaubt seien. Ausserdem habe die Gesuchstellerin den Zeitplan ohne Absprache mit der Gesuchsgegnerin nach hinten verschoben. Darüber hinaus sei die Schlussrechnung vom 2. Februar 2023 fehlerhaft, da drei Positionen im Gesamtbetrag von Fr. 8'247.00 nicht stimmen würden (Antwort S. 2).