7. Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass die Vormerkung im Grundbuch gelöscht wird, wenn sie für die angemeldeten Forderungen hinreichende Sicherheiten leistet. 8. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 5. Das Grundbuchamt R. merkte die vorläufige Eintragung am 17. März 2023 (Tagebuchnummer 2039) im Tagebuch vor. 6. Mit Gesuchsantwort vom 10. April 2023 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Gesuchsgegnerin folgendes Rechtsbegehren: