Im Säumnisfall gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 1132 Abs. 1 ZPO). 5. Zustellung des Doppels des Gesuchs (inkl. Beilagen) vom 14. März 2023 an die Gesuchsgegnerin zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 11. April 2023. 6. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe.