Dem Umstand der vorliegend nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) wird mit einem weiteren Abzug von praxisgemäss 20 % Rechnung getragen, womit ein Betrag in Höhe von Fr. 2'523.00 resultiert. Für die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 5. Februar 2024 wird ein Zuschlag von 5 % gewährt. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 2'728.00, den die Gesuchsgegnerinnen der Gesuchstellerin als Parteientschädigung zu bezahlen hat.