AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von rund Fr. 3'153.80. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Dem Umstand der vorliegend nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) wird mit einem weiteren Abzug von praxisgemäss 20 % Rechnung getragen, womit ein Betrag in Höhe von Fr. 2'523.00 resultiert.