5.4. Fazit Im Ergebnis wird mit der Zahlungsgarantie Nr. aaa vom 18. Januar 2024 keine hinreichende Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet. Das Original der eingereichten Zahlungsgarantie ist der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wieder herauszugeben.