Sicherheit nicht vor. Damit kann die Sicherheit leistende Person Art und Gegenstand der Sicherheitsleistung innerhalb der Schranken der Rechtsordnung grundsätzlich frei wählen.13 Als Sicherheitsleistung kommen Personalsicherheiten wie die Garantie14 oder die Bürgschaft15 sowie Realsicherheiten wie die Sicherheitshinterlegung16 in Frage.17