5.2. Rechtliches Das Fehlen einer hinreichenden Sicherheit ist eine negative Voraussetzung für die Eintragung bzw. den Weiterbestand des Bauhandwerkerkerpfandrechts Art. 839 Abs. 3 ZGB).10 Die Leistung einer hinreichenden Sicherheit hat die Funktion einer Ersatzsicherheit: Anstelle eines mittelbaren gesetzlichen Grundpfandrechts in der Form des Bauhandwerkerpfandrechts11 erhält der Unternehmer eine Ersatzsicherheit.12 Art. 839 Abs. 3 ZGB schreibt die Art der zu leistenden