Dieser Anspruch dürfe nicht durch übermässige Anforderungen vereitelt werden. Auch Bundesgericht lasse relative Befristungen explizit zu. Weil die eingereichte Zahlungsgarantie dem Unternehmer unter allen Gesichtspunkten ausreichend Reaktionszeit belasse und ihm auch sonst keine Steine in den Weg lege und unter Berücksichtigung, dass die Inanspruchnahme der Zahlungsgarantie viel einfacher sei, als die Vollstreckung des Pfandrechts, sei sie als hinreichend zu qualifizieren.