Der Unternehmer könne vorliegend zunächst das Sicherungsverfahren bis zur Rechtskraft führen. Danach habe er nochmals neun Monate Zeit für die Einreichung der Forderungsklage. Halte er diese Frist ein, erlösche die Garantie nicht mehr. Das Sicherungsbedürfnis des Unternehmers sei voll abgedeckt. Der Gesetzgeber habe in Art. 839 Abs. 3 ZGB die Möglichkeit der Beibringung einer Ersatzsicherheit vorgesehen. Dieser Anspruch dürfe nicht durch übermässige Anforderungen vereitelt werden.