In zeitlicher Hinsicht müsse die Sicherheit deshalb so lange «hinreichen», dass der Unternehmer noch auf sie zugreifen könne, nachdem alle zur Inanspruchnahme der Sicherheit erforderlichen Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen seien. Entsprechend seien relative Befristungen zulässig. Als zulässig werde insbesondere eine relative Befristung für die Einleitung des Hauptverfahrens angesehen. Der Unternehmer könne vorliegend zunächst das Sicherungsverfahren bis zur Rechtskraft führen.