ZGB müsse auf unbefristete Dauer geleistet werden. Massgebend sei der Zweck der Sicherheitsleistung. Sie solle dem Unternehmer eine gleichwertige Sicherheit verschaffen, müsse also dieselbe Gewähr für die Befriedigung seiner Forderung leisten wie ein definitiv eingetragenes Baupfandrecht. In zeitlicher Hinsicht müsse die Sicherheit deshalb so lange «hinreichen», dass der Unternehmer noch auf sie zugreifen könne, nachdem alle zur Inanspruchnahme der Sicherheit erforderlichen Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen seien.